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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Baumgartner GmbH „Dreiflüsse-Frischdienst“ (Stand 01.01.2021)

Der Kunde verpflichtet sich für die Geschäftsbeziehung mit der Firma Baumgartner GmbH „Dreiflüsse-Frischdienst“  (kurz: Firma Baumgartner) zur Einhaltung folgender Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

 

§ 1. Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Baumgartner erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, davon abweichende Vereinbarungen, mündliche Abreden, insbesondere auch solche, die mit den Vertretern und Außendienstmitarbeitern der Firma Baumgartner getätigt werden, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von dieser schriftlich bestätigt werden. Anderslautenden Bedingungen von Bestellern wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die in den Angeboten der Firma Baumgartner genannten Preise haben befristete Gültigkeit. Alle Angebote und Angebotsmengen sind freibleibend. Eine Auslieferung an den Kunden kann erst bei einem Mindestzustellwert der Bestellung von 100,00 € netto erfolgen. Der Zustellwert kann sich auch aus mehreren Einzelbestellungen (Aufträgen) zusammensetzen. Dies bedeutet, dass eine Auslieferung vor Ort an den Kunden erst dann erfolgen kann, wenn die Summe der Einzelaufträge einen Gesamtwarenwert von 100,00 € netto übersteigt.
 

§ 3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt baldestmöglich, soweit nicht bestimmte Lieferfristen vereinbart sind. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt nicht als Fixtermin im Sinne des § 376 HGB. Der Kunde bewilligt von vornherein eine angemessene Nachfrist von einer Woche. Die Firma Baumgartner ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen.
Umstände, die die Lieferung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Streik entbinden die Firma Baumgartner für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Leistungspflicht. Gleiches gilt für den Fall der Nichtlieferung oder nicht ausreichenden Belieferung durch einen Vorlieferanten. Die Firma Baumgartner verpflichtet sich, in diesem Fall auf schriftliches Verlangen des Kunden die Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunde abzutreten.

 

§ 4. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

Zahlungen müssen ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungsdatum erfolgen. Zahlungen werden zur Tilgung der ältesten fälligen Verbindlichkeit verwendet. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum der Firma Baumgartner.

Die Firma Baumgartner liefert nur auf Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

Der Kunde ist zu einer Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines Geschäftsbetriebs berechtigt. Jede Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware bzw. Herstellung einer neuen Sache erfolgt im Auftrag der Firma Baumgartner. Soweit dabei das Eigentum an der gelieferten Ware untergeht, überträgt der Kunde schon jetzt das Eigentum an dem neuen Gegenstand und verwahrt diesen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für die Firma Baumgartner. Wird die Ware untrennbar mit anderen Waren vermischt oder vermengt, so erlangt die Firma Baumgartner Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltswaren im Verhältnis zu dem Wert der mit dem dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.

Die Weiterveräußerung der von der Firma Baumgartner gelieferten Ware, auch der durch Vermischung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, ist im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs jederzeit widerruflich gestattet.

Zu einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist der Kunde nicht berechtigt.

Der Kunde tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche aus der Veräußerung, dem Verlust, der Schädigung der der Firma Baumgartner gehörenden bzw. mitgehörenden Ware schon jetzt an die Firma Baumgartner ab.

Der Kunde ist zum Einzug der an die Firma Baumgartner abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen ist. Die Einzugsermächtigung erlischt automatisch, wenn die Firma Baumgartner gegen den Kunden ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet oder der Kunde seine Zahlungen einstellt.

Zahlungen gelten als für die Firma Baumgartner vereinnahmt. Die Firma Baumgartner ist jederzeit zum Einzug der an sie abgetretenen Forderungen berechtigt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben.

Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriff Dritter auf das Vorbehaltseigentum oder Miteigentum oder gegen die an die Firma Baumgartner abgetretenen Ansprüche und Rechte zu widersprechen und der Firma Baumgartner unverzüglich hiervon Bescheid zu geben.

Wenn als Zahlungsweg zwischen Käufer und Verkäufer das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, verpflichtet sich der Käufer, das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung (Prenotification) wird auf einen Tag verkürzt.

Bei sämtlichen unbaren Zahlarten bzw. Kreditgewährung ist der Kunde damit einverstanden, dass Bank oder Wirtschaftsauskünfte zur Bonitätsprüfung sowie Auskünfte über Name und Adresse eingeholt werden können.

 

§ 5. Mängelrügen

Die Lieferungen der Firma Baumgartner erfolgen in der für die Waren notwendigen Weise.

Der Kunde hat die Beschaffenheit der Ware unmittelbar nach Eingang am Bestimmungsort zu prüfen. Mängelrügen müssen unverzüglich, d. h. binnen Tagesfrist, per Fax oder telefonisch unter genauer Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Das gleiche gilt bei Gewichtsdifferenzen.

Rechtzeitig gerügte Tiefkühlware muss bei mindestens minus 18° Celsius gelagert werden, bis sie durch die Firma Baumgartner besichtigt ist. Bei auf Anweisung der Firma Baumgartner hin erfolgender Rück- oder Weitersendung hat der Käufer für die Einhaltung einer lückenlosen Kühlkette (mindestens minus 18° Celsius) einzustehen. Ein Ersatz für geöffnete Verkaufspackungen wird nicht geleistet.

 

§ 6. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

Sollten einzelne der oben stehenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig oder nichtig sein, so behalten alle übrigen Vorschriften dennoch Gültigkeit. Erfüllungsort ist der Standort der Firma Baumgartner, Gerichtsstand ist Passau.

Hinweis:
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.